Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
StVZO§ 65 Bremsen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- VG Köln, 12.05.2011 – 20 K 1596/10
- VG Berlin, 06.05.2010 – 1 K 927.09Zitiert von 7
- LG Hamburg, 09.02.2018 – 306 O 355/16
- VG Karlsruhe, 04.11.2016 – 7 K 3601/16Zitiert von 1
- VG Stuttgart, 05.07.2005 – 10 K 961/05
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/65#abs-1 (1) Alle Fahrzeuge müssen eine ausreichende Bremse haben, die während der Fahrt leicht bedient werden kann und ihre Wirkung erreicht, ohne die Fahrbahn zu beschädigen. Fahrräder müssen zwei voneinander unabhängige Bremsen haben. Bei Handwagen und Schlitten sowie bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen, die nur im Fahren Arbeit leisten können (zum Beispiel Pflüge, Drillmaschinen, Mähmaschinen), ist eine Bremse nicht erforderlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/65#abs-2 (2) Als ausreichende Bremse gilt jede am Fahrzeug fest angebrachte Einrichtung, welche die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu vermindern und das Fahrzeug festzustellen vermag.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVZO%202012/65#abs-3 (3) Sperrhölzer, Hemmschuhe und Ketten dürfen nur als zusätzliche Hilfsmittel und nur dann verwendet werden, wenn das Fahrzeug mit einer gewöhnlichen Bremse nicht ausreichend gebremst werden kann.